Vereinsordnung für den Schützenverein St. Michael Büren
Präambel
Die am 06.01.2020 gefasste Satzung löst die bis dahin gültige Satzung ab. Gemäß §3 der Satzung gibt sich der Verein diese Vereinsordnung, in der alle, das Vereinsleben betreffenden Fragen geregelt werden, soweit sie nicht Satzungsbestandteil sind.
Diese Vereinsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach §3 und §7 der Satzung.
§1 Mitgliedschaft
1.1 Die Grundlagen der Vereinsmitgliedschaft sind in der Satzung geregelt. Die Vereinsordnung konkretisiert die Regularien zur Vereinsmitgliedschaft.
1.2 Frauen, Töchter der Mitglieder des Schützenvereins Büren, die zu den Festen immer Zutritt hatten, können auf Wunsch weiter am Vereinsleben teilhaben, wenn sie durch Umzug oder Heirat weiterhin in den ehemaligen Grenzen des Schützenvereins wohnen. Der Ehemann bzw. Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft kann dem Schützenverein Büren beitreten.
1.3 Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinsgrenzen verlegen, können auf Wunsch weiterhin Mitglied bleiben. Deren Söhne können ebenfalls Mitglied und deren Töchter Fördermitglied werden.
1.4 Mitglieder, die aus besonderen Gründen (z.B. Trauerfall) am Schützenfest nicht teilnehmen können, müssen trotzdem ihren Beitrag entrichten.
1.5 Weibliche Bewohner des in §4 der Satzung festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, haben im Alter ab 16 Jahren das Recht auf eine Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft wird durch Antrag gegründet und bietet denjenigen weiblichen Bewohnern die Möglichkeit des Beitritts, die diese nicht schon durch ihren Familienstand der vorgenannten Regelungen haben. Der Vorstand entscheidet im Zweifel über den Antrag. Im Fall einer Ablehnung, besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen. Fördermitglieder entrichten den halben Jahresbeitrag wie Mitglieder. Eine Fördermitgliedschaft begründet kein Stimm- und Anwesenheitsrecht bei Versammlungen. Die Fördermitgliedschaft kann auf eigenen Wunschjederzeit beendet werden.
1.6 Ehemänner des Fördermitglieds sowie Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft können ordentliches Mitgliedim Schützenverein werden, auch wenn das Fördermitglied seinen Wohnsitz außerhalb der Vereinsgrenzen verlegt.
Im Übrigen werden die Regularien des §4 der Satzung entsprechend angewendet.
§2 Beiträge
2.1 Jahresbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Generalversammlung mit den anwesenden Mitgliedern diskutiert und abgestimmt.
2.2 Sonderbeitrag
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Sonderbeiträge zu erheben, wenn die finanzielle Situation dies im Einzelfall notwendig macht. Die Notwendigkeit ist vom Vorstand auf der Jahreshaupt- versammlung zu erläutern und dessen Höhe abzustimmen.
§3 Offizierskorps
Der Offizierskorps besteht aus folgenden Wahlämtern:
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- Oberst
- Major
- Hauptmann
- Adjutanten
- Ersatzoffiziere
- Königswagenfahrer
- Fahnenoffiziere
§4 Kassierer
Dem Kassierer obliegt es, die Erhebung der Beiträge über Banklastschriften, Überweisung, Dauerauftrag oder bar durchführen zu lassen. Der unbare Bankeinzug wird empfohlen.
§5 Wahlen
5.1 Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer werden alle 5 Jahre neu gewählt, alle übrigen Vorstandsmitglieder werden alle 6 Jahre neu gewählt.
5.2 Alle Wahlen der in §3 der Vereinsordnung genannten Offiziere finden in Abständen von 5 Jahren statt. Die personelle Besetzung soll durch geheime Wahl, kann aber auf Wunsch der Versammlung, wenn sich Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen, durch Handzeichen ermittelt werden.
5.3 Wahlberechtigte Mitglieder, die an der Generalversammlung nicht teilnehmen, können für Neuvorschläge nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann ein verhindertes Mitglied dem Vorstand vor Beginn der Generalversammlung erklären, dass es bereit ist, sein bisheriges Amt weiterzuführen bzw. ein neues Amt zu übernehmen. Der Vorstand ist berechtigt, ihn in diesem Fall mit auf der Kandidatenliste zu berücksichtigen.
5.4 Die Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt. Er kann sich durch einen oder mehrere Wahlhelfer unterstützen lassen. Die Wahl der Wahlhelfer erfolgt offen durch die stimmberechtigen Mitglieder per Handzeichen.
§6 Schützenfest/Kaiserschießen
6.1 Jährlich findet ein Schützenfest statt. Der Vorstand ist berechtigt, das Schützenfest auszurichten. Hierbei entscheidet dieser selbst über die Vergabe der Bewirtung. Der Vorstand trifft Regelungen über die Vorbereitungund den Ablauf des Schützenfestes. Die Schützen sind verpflichtet, sich entsprechend diesen Regelungen zu verhalten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vorstand berechtigt, Verweise zu erteilen.
6.2 Die grundsätzliche Teilnahmeverpflichtung der Mitglieder und Fördermitglieder am Schützenfest ergibt sich durch die Satzung. Die Schützen nehmen mit dem vom Verein empfohlenen Schützenhut und Holzgewehr an den Umzügen teil.
6.3 Zu den Jubiläumsschützenfesten kann ein Kaiserschießen durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§7 Schützenkönig und Thron
7.1 Das Vogelschießen findet am Vormittag des zweiten Schützenfesttages statt.
7.2 Zugelassen zum Königsschuss sind alle Mitglieder des Schützenvereins Büren, die das Lebensjahrvollendet haben. Zugelassen zum Kaiserschuss sind nur Schützenbrüder, die bereits einmal König des Schützenvereins St. Michael Büren waren und noch Mitglied im Schützenverein St. Michael Büren sind.
7.3 Neumitglieder können erst nach 2 vollen Jahren Mitgliedschaft zum Königsschuss zugelassen werden.
7.4 Der König wird durch Abschuss des Holzvogels von der Stange ermittelt. Als Königsschuss gilt der völlige Abschuss des Vogels. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.
7.5 Der Schützenverein unterstützt den neuen König mit einer Zuwendung in Höhe von derzeit 205,00 EUR. Sofern der neue König mind. eine Woche vor dem Königsschuss dem Vorsitzenden seinen Willen bekundet hat, den Vogel abschießen zu wollen, verdoppelt sich die Zuwendung.
7.6 Wenn sich nach Abschuss des Vogels herausstellt, dass der neue Würdenträger das 18. Lebensjahr nichtvollendet hat oder kein Mitglied ist, muss er disqualifiziert werden. Er hat dann innerhalb einer Stunde einen neuen Vogel zu besorgen und muss außerdem 300 € in die Vereinskasse zahlen.
7.7 Der König wählt seine Königin. Die Königin muss einer Mitgliedsfamilie des Schützenvereins angehören oder Fördermitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Teil des Königspaares muss innerhalb der Grenzen Stadtlohns wohnen. Das Königspaar bestimmt das Throngefolge, es soll möglichst 8 Paare nicht überschreiten. Männliche Thronmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Lebenspartner der Königin sein. Die weiblichen Thronmitglieder setzen sich aus den Frauen bzw. Töchtern von Mitgliedern oder Fördermitgliedschaften, die mind. 1 Jahr bestehen, zusammen. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
7.8 Der König hat als Andenken seiner Regentschaft zum kommenden Schützenfest eine silberne Plakette, deren Aufmachung zeitgemäß sein soll, zu stiften und an die Königskette anzuhängen. Die Königskette muss nachdem Schützenfest dem Vorstand übergeben werden. Sie wird dann übers Jahr mit den übrigen Wertgegenständen in einem Safe eines Kreditinstitutes aufbewahrt.
7.9 Der jeweilige König hat für das folgende Jahr einen neuen Vogel zu besorgen. Dieser wird von einem vom Verein bestimmten Vogelbauer hergestellt.
§8 Ehrenvorstand / Urkunde besondere Verdienste
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in den Ehrenvorstand zu berufen. Es können nur Personen aufgenommen werden, die mindestens 3 Amtsperioden aktiv Dienst als Vorstand /Offizier geleistet haben.
§9 Auszeichnungen
Verdiente Mitglieder können folgende Auszeichnungen und Ehrungen erhalten:
Ehrung für besondere Verdienste
Vorstandsmitglieder oder Offiziere können mit einer Urkunde für besondere Verdienste ausgezeichnet werden, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Funktionen im Schützenverein wahrgenommen haben. Die Durchführung der Auszeichnungen sowie die Entscheidung über die Ehrung wird durch den Vorstand geregelt.
§10 Bataillonsschießen
Jährlich findet ein Bataillonsschießen für alle Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins statt. Der Vorstand legt Ort und Termin fest.
§11 Kriegerehrenmal
Kriegerehrmale sind die Gedenkstätten der Gefallenen und Vermissten beider Weltkriege. Das Ehrenmal wird durch Vereinsmitglieder gesäubert und gepflegt.
§12 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben. Der Erlass, die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand obliegt demselben.
Die Geschäftsordnung des Vorstands ist ohne öffentliche Bekanntmachung gültig.
Inhalte der Geschäftsordnung dürfen nicht gegen Vorschriften der Vereinsordnung und der Satzung verstoßen.
Die Geschäftsordnung des Vorstands ermächtigt über diese Vereinsordnung und über die Satzung hinaus unter anderem die Regelung folgender Tatbestände:
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- Regeln zur Ausgestaltung der Ausschreibung des Schützenfestes
- Regeln wie Einladungen Dritter gefolgt wird (Vereinsjubiläen, Hochzeiten, Geburtstage etc.)
- Regelungen über die Kostenübernahme bei Einkleidungen
§13 Inkrafttreten/Änderungen
Diese Vereinsordnung tritt am 06.01.2020 in Kraft. Änderungen können nur durch Beschluss in der Generalversammlung durchgeführt werden.