Satzung des Schützenvereins St. Michael Büren Anno 1875
§1 Name und Sitz
Der im Jahre 1875 gegründete Verein trägt den Namen:
Schützenverein St. Michael Büren
Er ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der historischen Deutschen Schützenvereine anerkennen. Als Schutzpatron wird der heilige Michael verehrt.
Der Verein besitzt eine Fahne mit der Aufschrift:
„Üb Aug und Hand fürs Vaterland“.
Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn-Büren. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
$2 Zweck
Der Zweck des Schützenvereins ist im Sinne des Allgemeinwohls zu wirken um ein gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten. Er will stets bemüht sein, die Pflege des althergebrachten Brauchtums, Schützen- und Heimatfeste sicherzustellen. Fest will er für die Grundwerte des menschlichen Lebens, für Glaube, Sitte und Heimat eintreten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsordnung/Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Generalversammlung zuständig.
§4 Bereich des Schützenvereins
Zum Bereich des Schützenvereins gehören folgende Stadtlohner Gebiete:
Der räumliche Bereich Stadtlohn-Büren sowie die Mitglieder, die die momentane Angehörigkeit beim Schützenverein St. Michael Büren durch die Vereinsliste nachweisen. Über darüberhinausgehende Mitgliedsaufnahmen entscheidet der Vorstand.
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme
5.1 Alle männlichen Bewohner des in §4 festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, haben im Alter ab 16 Jahren das Recht auf Mitgliedschaft. Sie können sich bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung eintragen lassen. Über weitergehende schriftliche Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grundlage der Vereinsordnung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
5.2 Die Höhe der Jahresbeiträge und Erhebung von Sonderbeiträgen wird in der Vereinsordnung festgelegt.
5.3 Nur wer den Jahresbeitrag entrichtet wird als Mitglied anerkannt.
5.4 Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Schützenverein erklären, haben weder Anspruch auf Rückerstattung des letzten Jahresbeitrages noch Ansprüche am Vereinsvermögen.
5.5 Die Vereinsordnung kann Regeln zum Mitgliedsstatus, insbesondere bei räumlichem Umzug betroffener Personen vorsehen.
5.6 Die Möglichkeit eine Fördermitgliedschaft zu erwerben, wird in der Vereinsordnung festgelegt. Eine Fördermitgliedschaft begründet kein Stimm- und Anwesenheitsrecht bei Versammlungen.
§6 Organe des Schützenvereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
§7 Generalversammlung, Mitgliederversammlung
7.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Offiziere
- Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Erlass und Änderungen der Vereinsordnung
- Sonstiges
7.2 Die Generalversammlung findet jeweils am 06. Januar eines jeden Jahres statt.
7.3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der außerordentlichen Generalversammlung vom Vorstand mit einer Anzeige einzuladen.
7.4 Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet.
7.5 Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss dem entsprochen werden.
7.7 Über Beschlüsse der Generalversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.
7.8 Die für die ordentliche Generalversammlung geltenden Bestimmungen finden auch für die außerordentlichen Generalversammlungen Anwendung.
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-
- Vorsitzender
- Stellvertretende Vorsitzender
- Schriftführer
- Ehrenvorsitzender (im erweiterten Vorstand)
- Weitere Vorstandsmitglieder
8.2 Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzung.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift an.
8.3 Grundlage von Entscheidungen ist die Satzung und die Vereinsordnung.
8.4 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§9 Vorsitzender
Dem Vorsitzenden obliegt die Repräsentation des Schützenvereins nach außen, die Leitung der Vorstandsitzungen sowie der Vorsitz in der Generalversammlung. Im Verhinderungsfalle erfolgt dies durch ein zu benennendes weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende wird durch die Generalversammlung gewählt.
§10 Schriftführer
Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr des Schützenvereins. Er verwaltet außerdem die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Kassengeschäfte und hat der Generalversammlung jährlich einmal einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu liefern. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Generalversammlung die Bücher von den Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Der Schriftführer ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Zahlungen des Vereins an Dritte darf er nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes leisten.
§11 Veranstaltungen
11.1 Alle Mitglieder sind aufgefordert, an den Veranstaltungen und Umzügen des Schützenvereins teilzunehmen.
11.2 Mitglieder, sowie alle übrigen Festteilnehmer, die an den Schützenfesttagen Unfrieden stiften, oder Streit anfangen, werden für den betreffenden Tag ausgewiesen.
11.3 In der Vereinsordnung können weitere Regelungen zur Durchführung oder Teilnahme an vereinseigenen oder -fremden Veranstaltungen aufgenommen werden.
§12 Schützenfest
12.1 Die Art und Durchführung des Schützenfestes wird in der Vereinsordnung festgelegt.
12.2 Einmal jährlich wird weiterhin ein Kinderschützenfest durchgeführt.
§13 Kassenprüfer
Bei Durchführung der Generalversammlung wird durch zwei, von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern eine Kassenprüfung vorgenommen. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern in der Generalversammlung bekanntgegeben. Die Kassenprüfer haben die Generalversammlung über die Entlastung des Vorstandes abstimmen zu lassen.
§14 Auflösung des Schützenvereins
Eine Auflösung des Schützenvereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so kommt das gesamte Vermögen der Stadt Stadtlohn zugute, dazu gehört auch die Königskette und die Fahne des Schützenvereins St. Michael Büren. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des aufgelösten Vereins angehören, so erhält der neue Verein die Fahne und die Königskette zurück. Der letzte Vorstand ist verpflichtet, für die entsprechende Durchführung dieser Bestimmungen zu sorgen.
§15 Inkrafttreten/Änderungen
Mit dem Tage der Generalversammlung am 06.01.2020 tritt diese neu überarbeitete Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Die neue Satzung kann nur auf schriftlichem Antrag, der mindestens 8 Tage vor der jährlich stattfindenden Generalversammlung dem Vorstand vorliegen muss, geändert werden.
Stadtlohn, den 06.01.2020